Datenschutz/Schweigepflicht
1. Überblick
Es ist der OdA KT ein Anliegen, mit diesem Papier allen KomplementärTherapeut*innen zu ermög-lichen, sich umfassend über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Datenschutz und Schweige-pflicht zu orientieren.
Das seit 2023 geltende Datenschutzgesetz will den betroffenen Personen, d.h. allen, die elektro-nisch miteinander oder mit Websites, Kommunikationsplattformen wie Instagram, Facebook, Chat GPT kommunizieren und im World Wide Web ihre Spuren hinterlassen, die Herrschaft über ihre Daten zurückgeben. Bisher lag sie in der Schweiz bei den Verarbeitenden.
Dieser neue, an den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen orientierte Ansatz führt zu Pflichten bezüglich Organisation, Schutz und Auskunft bei den die Daten Verarbeitenden und mithin auch bei den KomplementärTherapeut*innen. Diese Pflichten werden in einem bestehenden Merkblatt der OdA KT kompakt dargestellt, auf welches verwiesen wird (Ziff. 2).
Der Schwerpunkt dieses Papiers liegt bei Fragen des Datenschutzes und der Schweigepflicht in der Kommunikation mit Klient*innen, mit anderen Fachpersonen des Gesundheitswesens, mit Zusatzversicherungen sowie staatlichen Organen wie Gerichten und Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörden (KESB). In solchen Situationen ist es für die KomplementärTherapeut*innen wichtig beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang sie das ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit be-kannt gewordene Wissen teilen dürfen oder müssen (Ziff. 3).
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KomplementärTherapeut*innen arbeiten in einem sensiblen Bereich. Menschen wenden sich in für sie gelegentlich schwierigen Lebensphasen an sie und geben sehr persönliche, teils intime Informationen über ihre Gesundheit, ihre Beschwerden, ihre Selbsteinschätzung, ihr Erleben und ihr Umfeld preis.
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Klient*innen tun dies im Vertrauen darauf, dass Therapeut*innen mit diesen Informationen achtsam umgehen und diese grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben.
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Diskretion ist damit seit jeher eine wesentliche Eigenschaft von KomplementärTherapeut*in-nen. Die Schweigepflicht ist somit Teil der Berufsethik.
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Diskrektion oder eben Schweigepflicht schützt die Persönlichkeit der Klient*innen und dient somit deren Wohl.
Am Selbstverständnis der KomplementärTherapeuten und KomplementärTherapeutinnen ändert sich somit nichts, wenn das Datenschutzgesetz sie an die berufliche Schweigepflicht bindet. Diese schützt die Klient*innen umfassend. Alle Informationen aus dem therapeutischen Setting an Dritte, die die Identifikation von Klient*innen ermöglichen, sind verboten (Ziff. 1.3.1). Da-von gibt es Ausnahmen:
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Wenn der Klient von der Schweigepflicht entbindet (Ziff. 1.3.2);
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Gerichte können Aussagen von KomplementärTherapeut*innen erzwingen (Ziff. 3.3);
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gegenüber der KESB gilt bei Selbst- oder Fremdgefährdung des Klienten je nach Situation ein Melderecht oder eine Meldepflicht, wenn sie minderjährig ist (Ziff. 3.4), und ein Melde-recht aber keine Meldepflicht, wenn sie erwachsen ist (Ziff. 3.5).
Berufliche Schweigepflicht ist nicht zu verwechseln mit dem Berufsgeheimnis, dem insbe-sondere Medizinalpersonen unterstellt sind. Für eilige Lesende genügt es zu wissen, dass die Schweigepflicht kein Recht auf Zeugnisverweigerung vor einem Gericht beinhaltet, das Berufsge-heimnis dagegen schon. Bei Medizinalpersonen oder Psycholog*innen angestellte Komplemen-tärTherapeut*innen haben kein eigenes Berufsgeheimnis, aber sie müssen dasjenige ihrer Arbeit-gebenden wahren. In staatlichen Institutionen Tätige haben das Amtsgeheimnis zu achten. Die rechtliche Abgrenzung zwischen Schweigepflicht und Berufs- sowie Amtsgeheimnis finden Interes-sierte in Ziff. 4.
Das Papier will KomplementärTherapeut*innen somit bei Fragen unterstützen, die jederzeit in der KT-Praxis auftauchen können und einen Bezug zum Datenschutz haben. In diesem Sinne dient die-ses Papier auch der Qualitätssicherung in der KomplementärTherapie.
In verschiedenen Ziffern findet sich Text in Kästen. Dieser soll die rechtlichen Vorgaben veranschaulichen oder gibt Empfehlungen zum Vorgehen ab.
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2. Organisation des Datenschutzes in der KT-Praxis
Das revidierte Datenschutzrecht auferlegt neue und präzis formulierte Pflichten zum Umgang und Schutz der in einer KT-Praxis anfallenden Daten, welche im „Merkblatt für Therapeut*innen zum REVIDIERTEN DATENSCHUTZRECHT“ beschrieben sind. Häufig gestellte Fragen (FAQ) dazu werden in einem separaten Dokument beantwortet.
3. Berufliche Schweigepflicht und Kommunikation in der KT-Praxis
3.1 Bedeutung und Tragweite
Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrecht-lich verletzen. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt u.a. vor, wenn Dritten besonders schützens-werte Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 30 DSG, Art. 28ff ZGB).
Um die daraus abzuleitende Schweigepflicht besser verstehen zu können, werden im Folgenden einige Begriffe näher geklärt:
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Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5, Bst. a DSG).
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Besonders schützenswerte Personendaten sind laut Art. 5 Bst. c DSG:
1.
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
2.
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre [Anmerkung der OdA KT: worunter auch die sexuelle Orientierung fällt] oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
3.
genetische Daten,
4.
biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
5.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
6.
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe.
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Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, … insbesondere das Beschaffen, Spei-chern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Ob KomplementärTherapeut*innen ihre Klient*in-nen-Dossiers elektronisch oder auf Papier führen, macht somit keinen Unterschied. In bei-den Fällen gilt die Schweigepflicht.
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Die berufliche Schweigepflicht betrifft alle Personen, die Daten bearbeiten, unabhängig da-von, welchen Beruf sie ausüben.
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Was bedeutet diese Schweigepflicht in der Praxis der KomplementärTherapeut*innen?
Die berufliche Schweigepflicht umfasst sowohl das, was Klient*innen in den therapeuti-schen Prozess einbringen wie auch das, was die Therapeutin in diesem Prozess beobach-tet.
Eine KomplementärTherapeut*in ist demnach verpflichtet zu schweigen über:
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die Tatsache, dass jemand sich in Therapie befindet;
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die Personalien (Name und andere persönliche Daten);
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allfällige schulmedizinische Diagnosen und methodenspezifischen Befunde;
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Art und Inhalt der Behandlung;
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und alles Weitere, was im Verlauf der Behandlung erfahren wird.
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Die berufliche Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Kolleg*innen so-wie gegenüber der eigenen Familie.
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Die OdA KT konkretisiert dies wie folgt:
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Der therapeutische Dialog findet im Praxisraum statt, nicht an der Eingangstüre, nicht im Warteraum und nicht in Gegenwart anderer Personen. Bringt die Klientin selbst eine Ver-trauensperson mit, ist sie vor Aufnahme des Dialogs zu fragen, ob die Vertrauensperson dem weiteren Gespräch folgen können soll oder den Raum zu verlassen hat.
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Niemals wird einer dritten Person gegenüber der Namen von Klient*innen erwähnt, auch wenn zwischen Dritter und Klient*in ein verwandtschaftliches, berufliches oder sonstiges Verhältnis besteht. Es ist immer zuerst die schriftliche Zustimmung der Klient*innen einzuholen. Vorsicht ist vor allem angeraten, wenn mehrere Personen aus demselben familiären oder beruflichen Sys-tem Therapie bei derselben Therapeutin in Anspruch nehmen. Ausnahme: die Drittperson ist Inhaberin der elterlichen Sorge eines urteilsunfähigen minderjährigen Kindes oder wird als Vertrauensperson vom Klienten oder von der Klientin mitgebracht.
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Bezugspersonen werden nur mit dem Einverständnis des Klienten informiert. Das bedeutet: Der Wille einer urteilsfähigen Person (z. B. einer 16-jährigen Jugendlichen) ist zu berück-sichtigen. Aus therapeutischer Sicht empfiehlt es sich in der Praxis – unabhängig von der Beurteilung der rechtlichen Urteilsfähigkeit – den klar geäusserten Willen einer Klientin oder auch eines Kindes einzubeziehen und nach Möglichkeit zu achten (siehe dazu Ziff. 3.2 unten).
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Der/die KomplementärTherapeut*in darf sich weder mit Kolleg*innen noch mit anderen me-dizinischen Fachpersonen über personenbezogene Informationen unterhalten, welche die Identifikation der Klient*innen ermöglichen. Dafür muss die ausdrückliche Zustimmung der Klient*innen vorliegen. Ein anonymisierter Austausch ist aber gestattet (siehe dazu Ziff. 3.8 unten). In einer Institution angestellte und einer medizinischen oder psychologischen Fach-person unterstellte KomplementärTherapeut*innen haben sich für den Austausch innerhalb des Behandlungsteams an die Regeln der Institution zu halten (Ziff. 1.4.1).
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Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Berufsausübung und dauert über den Tod der Klientin hinaus.
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Wer die berufliche Schweigepflicht vorsätzlich verletzt und ‘besonders schützenswerte Per-sonendaten‘ bekanntgibt, kann nach Art. 62 in Verbindung mit Art. 30 DSG mit einer Busse bis CHF 250‘000.— bestraft werden. Die Staatsanwaltschaft wird auf Strafanzeige der geschä-digten Klient*in hin tätig.
Fazit:
Was KomplementärTherapeut*innen im Rahmen ihrer Berufsausübung von den Klient*in-nen erfahren, ist durch die berufliche Schweigepflicht geschützt.
Es gibt aber Ausnahmen von der Schweigepflicht (Ziff. 3.3 - 3.5 unten).
3.2 Entbindung von der Schweigepflicht
Sollen Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden, ist die Einwilli-gung der Klientin einzuholen. Diese ist zu informieren, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben werden sollen. Aus Gründen der Beweissicherung ist diese Information schriftlich festzuhalten und von der Klientin unterschreiben zu lassen.
Von der Schweigepflicht kann nur entbinden, wer die Tragweite seiner Erklärung auch verstehen kann:
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Bei Erwachsenen und Jugendlichen in der Adoleszenz mit altersgemäss entwickelter Kogni-tion darf dies vorausgesetzt werden.
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Bei Kindern unter 12 Jahren ist es dagegen fraglich, ob und inwieweit sie urteilsfähig sind. Grundsätzlich bleibt dies der Einschätzung des Therapeuten / der Therapeutin überlassen. Da sie aber dafür nicht Fachperson ist, soll sie vorsichtshalber die Einwilligung der Erzie-hungsberechtigten einholen.
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Dasselbe gilt, wenn der/die Therapeutin bei einem über zwölfjährigen Kind Zweifel daran hat, ob es die Tragweite einer von ihm zu treffenden, auf die Therapie bezogenen Entscheidung begreift.
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Die Therapeutin soll in beiden Fällen mit dem Kind darüber sprechen, ob sie bestimmte Fra-gen mit den Erziehungsberechtigten besprechen darf. So achtet sie seine Persönlichkeit und stärkt das Vertrauen in die therapeutische Beziehung. Falls das Kind zustimmt, ist so auch die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt.
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Stimmt das Kind dagegen nicht zu oder erscheint die Information der Erziehungsberechtig-ten wegen potenzieller familiärer Interessenkonflikte als dem Wohl der Klient*in nicht förder-lich, ist externer Rat bei einer Beratungsstelle angesagt (Ziff. 3.4 unten).
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Bei verbeiständeten Erwachsenen ist es meistens nicht zum Vornherein klar, ob sie selber von der Schweigepflicht entbinden können. Die Verbeiständung selber kann der Therapeutin z.B. von der Rechnungstellung her bekannt sein. Es gibt aber verschiedene Formen der Bei-standschaft, die mehr oder weniger stark in die Autonomie der verbeiständeten Person ein-greifen. Deshalb ist jeweils die Beiständ*in anzufragen, ob die Beistandschaft auch die Per-sonensorge und nicht nur finanzielle und administrative Belange umfasst. Ist dies der Fall, hat neben der Klientin – sofern sie dazu in der Lage ist – auch die Beiständin/der Beistand die Einwilligung zu erteilen.
3.3 Kein Schweigerecht vor Gericht
Die berufliche Schweigepflicht gilt aber im Gegensatz zum im StGB verankerten Berufsgeheimnis (s. Ziff. 4 unten) nicht in einem gerichtlichen Verfahren, wenn das Gericht auf einer Aussage be-harrt. Die KomplementärTherapeutin muss also gegebenenfalls auch gegen ihren Willen die Fragen des Gerichts beantworten.
Empfehlung der OdA KT:
Dennoch empfehlen wir, bei einer Vorladung vor Gericht nicht einfach auszusagen, sondern dem Gericht darzulegen, dass es gute Gründe gibt, nicht aussagen zu müssen. Nämlich die Vertraulichkeit der therapeutischen Beziehung und die potenzielle Gefährdung dieser Beziehung durch eine Aussage. Die konkrete Argumentation, die von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann, sollte mit rechtlich versierten Fachpersonen (z.B. bei Methoden- und Berufsverbänden oder beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten) erarbeitet werden. Es ist nicht ausge-schlossen, dass die Argumentation beim Gericht auf positiven Boden fällt, und dass es die Par-tei, die das Zeugnis der Therapeutin verlangte, auffordert, auf die Therapeutin als Zeugin zu ver-zichten.
Hält aber die Partei und damit letztlich auch das Gericht an der Aussage der Therapeutin fest, muss sie aussagen. Ansonsten droht ihr ein Strafverfahren.
Kommt es zur Aussage, hat es die KomplementärTherapeutin in der Hand, diese so zu gestal-ten, dass sie ihrer Klientin möglichst nicht schadet. Auch diese Möglichkeiten sind im konkreten Fall mit Fachpersonen vor dem Gerichtstermin zu erarbeiten.
Zieht die Therapeutin solche Ausweichmöglichkeiten bei einer Aussage in Betracht, muss sie dafür Sorge tragen, dass sie auch mit den Notizen im Klient*innen-Dossier übereinstimmen (siehe dazu Ziff. 3.7 unten). Dieses sollte daher beispielsweise keine Details zu innerfamiliären Konflikten etc. enthalten, sondern nur die Belastungssituation als solche festhalten. Sonst könnte die Therapeutin des falschen Zeugnisses – und somit einer schweren Straftat - überführt werden, wenn die mit dem Aussageverhalten unzufriedene Klientin das Klient*innendossier her-ausverlangt und dann auf detaillierte Notizen zum Konflikt stösst.
Vor dem Gerichtstermin ist die Klientin zu informieren, dass die Therapeutin zu einer Aussage aufgeboten wurde. Allerdings sollte die Therapeutin die möglichen Themen der Befragung nicht mit der Klientin besprechen, da dies ihre Glaubwürdigkeit als Zeugin herabsetzt.
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Fazit:
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Die Schweigepflicht schützt KomplementärTherapeut*innen nicht davor, gegebenen-falls vor einem Gericht aussagen zu müssen.
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Auch bei einer Aussage gibt es Möglichkeiten, das Vertrauensverhältnis zwischen Kli-ent*in und KomplementärTherapeut*in bestmöglich zu achten.
3.4 Keine Schweigepflicht bei Selbst- oder Fremdgefährdung der minderjährigen Klien-ten und Klientinnen
Gemäss Art. 314c ZGB kann die KomplementärTherapeutin der Kindesschutzbehörde (KESB) Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes ge-fährdet erscheint. Zu beachten ist, dass diese Bestimmung zur Meldung berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Gemäss Art. 314d ZGB müssen jedoch „Fachpersonen aus den Bereichen Medizin…Betreu-ung…“, und mithin nach unserem Verständnis auch die KomplementärTherapeut*innen, der Kin-desschutzbehörde (KESB) sogar Meldung erstatten, wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und sie der Gefährdung nicht im Rahmen ihrer Tätigkeit Abhilfe schaffen können. In diesem Falle verpflich-tet also diese Bestimmung zur Meldung.
Beide Bestimmungen werfen für sich allein und in ihrem Zusammenspiel viele Fragen auf. Halten wir aber zunächst einmal fest, dass beide Bestimmungen – ganz im Sinne der KT – das Kindes-wohl ins Zentrum stellen und die berufliche Schweigepflicht zurücktreten lassen.
Die nicht einfache Rechtslage fordert jede Therapeutin. Sie muss abwägen, welches Vorgehen dem Interesse der Klientin mehr dient bzw. wegen der „Muss“-Bestimmung von Art. 314d ZGB einzuschlagen ist.
KomplementärTherapeut*innen sind nicht dafür ausgebildet, die Realität und das Ausmass der Gefährdung, die Glaubwürdigkeit von allfälligen Schilderungen der Klientin, aber auch die Auswir-kungen einer Meldung auf die Klientin und ihre sozialen Strukturen sowie auf das therapeutische Setting einzuschätzen. Die Kantone stellen Beratungsstellen wie Kinder- und Jugendhilfezentren, Sozialzentren, Opferhilfe- und Opferberatungsstellen, oder Fachstellen der Kinderspitäler sowie bei Verdacht auf schwerwiegende Gefährdungen Fachstellen der Polizei als Anlaufstellen zur Ver-fügung. An eine solche kann sich die Therapeutin wenden.
Die OdA KT empfiehlt folgendes Vorgehen:
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Verdacht überprüfen: anonymisierte Analyse des Falles mit Hilfe der Fachperson. Erhärtet sich in diesem Gespräch der Verdacht nicht, bleibt die Schweigepflicht gewahrt.
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Erhärtet sich der Verdacht, ist das weitere Vorgehen mit der Fachperson abzusprechen und können die Personalien der Klientin genannt werden.
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Eine Beratungsstelle als Erstanlaufstelle benutzen, welche keine Entscheidungsbefugnis hat, und nicht die KESB, um jede Gefahr auszuschliessen, dass diese ein gegebenenfalls unnötiges Rechtsverfahren in Gang setzt, das per se die Familienstruktur und damit auch das Kindeswohl sowie das therapeutische Setting belastet.
Weiterführende Links: www.zh.ch/de/familie/kindes-und-erwachsenenschutz.html
3.5 Gefährdungsmeldung an die KESB bei volljährigen Klient*innen
Gemäss Art. 443 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Meldung er-statten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Dieses Melderecht ist keine -pflicht. Das verlangt nach einer Abwägung, welches Vorgehen dem Interesse der Klientin mehr dient.
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Bevor KomplementärTherapeut*innen von diesem Melderecht Gebrauch machen, stehen sie deshalb vor der Aufgabe, die Realität und das Ausmass der Gefährdung, die Glaubwürdigkeit von allfälligen Schilderungen der Klientin, aber auch die Auswirkungen einer Meldung auf die Klien*in und ihre sozialen Strukturen sowie auf das therapeutische Setting einzuschätzen.
Eine Gefährdungsmeldung an die KESB im Vertrauen darauf, dass die dortigen Fachleute schon das Richtige tun werden, wäre der einfachste Weg. Die KESB ist aber nicht einfach eine Bera-tungsstelle, sondern eine mit umfassenden Kompetenzen ausgestattete Behörde, die Menschen umfassend verbeiständen und damit potenziell „entmündigen“ kann. Bevor man also ein solches Verfahren mit stets ungewissem Ausgang in Gang setzt, verlangt das Wohl der Klientin, zuerst sanftere Alternativen anzugehen und die Gefährdungsmeldung als letztes Glied in der Vorge-hensweise zu betrachten.
Die OdA KT empfiehlt folgendes Vorgehen:
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Verdacht überprüfen: Zuerst im Gespräch mit der Klientin selber. Diese auf Auffälligkeiten wie Verwahrlosungstendenzen, Drogen, Alkoholkonsum, Suizidalität etc. ansprechen und ihre Reaktion beurteilen. Lässt sich der Verdacht auf Hilfsbedürftigkeit damit nicht ausräumen und gibt es auch keine Anzeichen dafür, dass die Therapie massgebliche Verbesserungen des Verhaltens bewir-ken wird, ist der Fall mit Hilfe der Fachperson einer Beratungsstelle anonymisiert zu analy-sieren, (zu finden z.B. über Infodrog www.infodrog.ch/de/hilfe-finden/suchtindex.html, Not-fallpsychiatrische Dienste, Pro Senectute www.prosenectute.ch/de/dienstleistungen/bera-tung.html). Erhärtet sich in diesem Gespräch der Verdacht nicht, bleibt die Schweigepflicht gewahrt.
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Erhärtet sich der Verdacht, ist das weitere Vorgehen mit der Fachperson abzusprechen, können die Personalien der Klientin genannt werden und ist der Weg zu einer Gefähr-dungsmeldung an die KESB frei.
3.6 Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber der Zusatzversicherung?
Die berufliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der Zusatzversicherung der Klientin. Das heisst, dass die Klientin die KomplementärTherapeut*in gegenüber der Zusatzversicherung davon entbinden muss.
Für Detailfragen: Merkblatt Fragebogen Krankenversicherer (akt. 09-21), abrufbar über www.oda-kt.ch/infos-fuer-praktizierende/merkblaetter.
Die OdA KT gibt dazu noch folgenden Hinweis:
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Wurde die Klientin von einer Medizinalperson überwiesen, sollte die Berichterstattung über diese laufen, denn sie koordiniert alle medizinischen und therapeutischen Massnahmen – und es ist wichtig, diese im Zusammenspiel zu sehen und zu bewerten. Hausärzt*innen le-gen ihren Berichten häufig die jeweiligen Detailberichte bei.
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Manchmal kann auch ein Bericht der Medizinalperson zur Wirksamkeit und Zweckmässig-keit der KT-Therapie, der dem eigenen Fragebogen beigelegt wird, nützen, um weitere Kostengutsprachen zu erhalten.
3.7 Haben Klient*innen Anspruch auf Auskunft über den Inhalt ihres Dossiers und auf dessen Herausgabe?
Ja, (vgl. Ziff. 2 oben, Merkblatt zum REVIDIERTEN DATENSCHUTZRECHT“, dort Ziff. 4).
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Die OdA KT empfiehlt:
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Klient*innen ist jederzeit Einsicht in das Dossier zu geben oder dieses ist auf erstes Verlan-gen herauszugeben. Es soll daher in einer wertfreien, sachlichen Sprache geführt sein und keine für die Therapie unwichtige Details zu den persönlichen Lebensumständen der Klien-tin/des Klienten enthalten, auch wenn diese*r darüber breit berichtet (vgl. dazu auch Ziff. 3.3 oben, Kasten, zweitletzter Absatz).
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Es gilt der Grundsatz: Nur so viele Notizen wie nötig. Beispielsweise sind Vorerkrankun-gen nur festzuhalten, wenn sie für die Therapie relevant sind.
3.8 Haben Inhaber*innen der elterlichen Sorge Anspruch auf Auskunft über den Inhalt des Dos-siers eines minderjährigen Kindes und auf dessen Herausgabe?
Wegen der Schweigepflicht dürfen Dritten weder das Dossier noch Auskünfte daraus zugänglich gemacht werden. Dafür bedarf es einer Entbindung von der Schweigepflicht durch die Klientin. Bei Kindern oder verbeiständeten Erwachsenen richtet sich das Vorgehen nach Ziff. 3.2 oben.
3.9 Wie umgehen mit Falldarstellungen in Intervision und Supervision?
Intervision und Supervision sind wichtige Elemente, um sich beruflich als KomplementärThera-peut*in weiter entwickeln zu können. Fälle dürfen ausschliesslich anonymisiert verwendet wer-den. Die betroffenen Personen dürfen nicht identifizierbar sein.
3.10 Fallstudien / Publikationen
Diese sind so zu anonymisieren, dass ein Rückschluss auf die betroffene Person unmöglich ist. Es lohnt sich, nach Fertigstellung einer Fallstudie eine Zusatzkontrolle zu machen und sich selbstkritisch zu fragen, ob jemand, der diese Person kennt und das Dossier prüft, erkennen würde, um wen es sich handelt.
Werden in der Fallstudie, in einer Publikation oder in einem öffentlichen Vortrag von der Klient*in erstellte Bilder oder Träume verwendet, ist aus urheberrechtlichen Gründen die Zustimmung zur Verwendung und Publikation einzuholen.
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4. Anhang: Abgrenzung vom Berufs- und Amtsgeheimnis
4.1. Das strafrechtlich geschützte Berufs- und Amtsgeheimnis
Selbständige KomplementärTherapeut*innen unterstehen zwar der Schweigepflicht, nicht aber dem durch Art. 321 Strafgesetzbuch besonders geschützten Berufsgeheimnis, da sie keinen dort aufgezählten Beruf ausüben.
Das gilt auch dann, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig werden. Denn die über-weisenden Medizinalpersonen haben in diesem Fall kein Weisungsrecht gegenüber der Thera-peut*in. Diese entscheidet selbst, wie sie allfällige Vorgaben umsetzt und trägt für Art und Ergebnis der Behandlung die volle Verantwortung, was sich z.B. in einer eigenen Berufshaftpflichtversiche-rung und in einer unabhängigen Rechnungsstellung zeigt.
Fazit:
Es gibt kein Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB für selbständige KomplementärThera-peut*innen.
Was aber, wenn KomplementärTherapeut*innen in einer Arzt-, Zahnarzt- Hebammen- oder psy-chologischen Praxis oder in einem Spital angestellt sind?
In diesem Falle besteht ein Unterordnungsverhältnis, das sie zur Hilfsperson macht. Die vorge-setzte Medizinalperson oder Psychologe/Psychologin ist allen Angestellten gegenüber weisungs-berechtigt. Deshalb unterstehen angestellte KomplementärTherapeut*innen dem Berufsgeheimnis, das die Arbeitgebenden oder das Spital trifft. In diesen Fällen haben die Weisungsberechtigten da-für zu sorgen, dass ihre Untergebenen über die Tragweite des Berufsgeheimnisses informiert und auf dieses verpflichtet werden. Die Weisungsberechtigten haben auch festzulegen, wie innerhalb ihrer Praxen oder eines Spitals kommuniziert wird. Beispielsweise, ob das Berufsgeheimnis nur innerhalb eines Behandlungsteams oder sogar zwischen den Teams von verschiedenen Abteilun-gen nicht gilt.
Ist das Spital oder das Ambulatorium öffentlich und wird das Persona vom Staat oder von einer Gemeinde angestellt, gilt zusätzlich das Amtsgeheimnis von Art. 320 StGB. Wer dienstliche Wahr-nehmungen offenbaren will, braucht dafür die schriftliche Einwilligung seiner vorgesetzten Be-hörde. Sonst kann die Therapeut*in wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses bestraft werden.
Fazit:
In einer Arzt-, Zahnarzt- Hebammen- oder psychologischen Praxis sowie in einem Spital oder anderen Institutionen mit Leitung durch Medizinalpersonen angestellte Komplemen-tärTherapeut*innen unterliegen dem die vorgesetzte Medizinalperson treffenden Berufsge-heimnis und in staatlichen Institutionen zusätzlich dem Amtsgeheimnis.
Wie verhält es sich schliesslich bei KomplementärTherapeut*innen, welche in Erziehungseinrich-tungen oder in sozialen Institutionen angestellt sind?
Weder diese Einrichtungen selbst noch Sozialpädagog*innen oder Fachpersonen Betreuung, wel-che sie gegebenenfalls leiten, sind in Art. 321 StGB aufgezählt. Ist die Therapeutin Sozialpäda-gog*innen oder Fachpersonen Betreuung unterstellt, unterliegt sie nicht dem Berufsgeheimmnis sondern nur der Schweigepflicht. Handelt es sich aber um eine staatliche Einrichtung, gilt das Amtsgeheimnis von Art. 320 StGB (siehe soeben).
Ist die Therapeutin jedoch “Ärzt*innen, Hebammen, Psycholog*innen, Pflegefachpersonen, Physio-therapeut*innen, Ergotherapeut*innen, Ernährungsberater*innen, Optometrist*innen, Osteopath*in-nen” (Aufzählung in Art. 321 StGB) unterstellt und folglich deren Hilfsperson, gilt für sie das Berufs-geheimnis ihrer Vorgesetzten.
Fazit:
In Erziehungseinrichtungen oder in sozialen Institutionen angestellte KomplementärThera-peut*innen unterliegen dem Berufsgeheimnis nur, wenn sie eine Vorgesetzte* haben, deren Beruf in Art. 321 StGB ausdrücklich aufgezählt ist. Zusätzlich stehen sie in staatlichen Insti-tutionen unter dem Amtsgeheimnis.
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4.2. Zeugnisverweigerungsrecht
Dieses berechtigt nach Art. 171 Strafprozessordnung dazu, vor Gericht eine Aussage zu verwei-gern und dient der Durchsetzung des strafrechtlichen Berufs- und/oder Amtsgeheimnisses. Bei angestellten KomplementärTherapeut*innen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht, solange sie vom Berufs- und/oder Amtsgeheimnis nicht entbunden werden.
Hingegen gilt es nicht für selbständige KomplementärTherapeut*innen, da sie nur der beruflichen Schweigepflicht unterstehen. Sie sind, auch wenn die Patientin sie nicht vom Geheimnis entbindet, in jedem Fall dazu verpflichtet, in einem Prozess auszusagen.
Fazit:
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Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 171 StPO gilt nicht für selbstständige KomplementärTherapeut*innen.
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In einer Arzt-, Zahnarzt- Hebammen- oder psycholgischen Praxis sowie in einem Spital angestellte KomplementärTherapeut*innen müssen sich vor Gericht auf das Zeugnis-verweigerungsrecht berufen.
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In Erziehungseinrichtungen oder in sozialen Institutionen angestellte Komplemen-tärTherapeut*innen müssen sich ebenfalls auf das Zeugnisverweigerungsrecht beru-fen, wenn sie
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einem Vorgesetzten unterstellt sind, dessen Beruf in Art. 321 StGB ausdrücklich aufgezählt ist, oder
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sie in einer staatlichen Institution tätig sind und dem Amtsgeheimnis von Art. 320 StGB unterstehen.
5. Weiterführende Informationen
www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/gesundheit.html